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§ 11 PsychKG M-V

Zweck und Ziel der Unterbringung

Zweck der Unterbringung nach § 1 Absatz 1 Nummer 3 Buchstabe a ist es, die in § 10 Absatz 2 genannten Gefahren abzuwenden und die Menschen mit psychischen Krankheiten nach Maßgabe dieses Gesetzes mit dem Ziel zu behandeln, die in § 10 Absatz 2 genannten Gefahren zu beseitigen, um dadurch die Dauer der Unterbringung zu verkürzen und die Wiedereingliederung vorzubereiten.

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PsychKG M-V

Psychischkrankengesetz

MV Mecklenburg-Vorpommern
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