11

§ 11 PfandBG

Vergütung, Streitentscheidung

(1)
1

Der Treuhänder und seine Stellvertreter erhalten von der Pfandbriefbank eine angemessene Vergütung, deren Höhe von der Bundesanstalt festgesetzt wird, und Ersatz der notwendigen Auslagen.

2

Darüber hinausgehende Leistungen der Pfandbriefbank sind unzulässig.

(2)

Streitigkeiten zwischen dem Treuhänder und der Pfandbriefbank entscheidet die Bundesanstalt.

Hier wird dein Normenverlauf erscheinen

PfandBG

Pfandbriefgesetz

DE Bund
Wir verwenden optionale Cookies zu Analysezwecken. Mehr Infos in unserer Datenschutzerklärung.