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§ 11 BbgNatSchAG

Einstweilige Sicherstellung (zu § 22 Absatz 3 BNatSchG)

1

Die einstweilige Sicherstellung im Sinne des § 22 Absatz 3 des Bundesnaturschutzgesetzes ergeht als Rechtsverordnung, Satzung oder als Verfügung durch die für die Unterschutzstellung zuständige Stelle.

2

Betroffene Gemeinden und betroffene Behörden sind zu hören.

3

Die zuständige Stelle hat den betroffenen Gemeinden innerhalb eines Jahres nach Erlass der einstweiligen Sicherstellung mitzuteilen, ob und inwieweit die nähere Prüfung die Schutzbedürftigkeit der sichergestellten Fläche oder des sichergestellten Objektes ergeben hat.

Hier wird dein Normenverlauf erscheinen

BbgNatSchAG

Brandenburgisches Naturschutzausführungsgesetz

BB Brandenburg
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