11

§ 11 NROG

Ergebnis und Wirkungen des Verfahrens zur Raumverträglichkeitsprüfung

(1)

Das Ergebnis des Verfahrens zur Raumverträglichkeitsprüfung stellt die Landesplanungsbehörde in einer Landesplanerischen Feststellung fest.

(2)
1

Die Geltungsdauer der Landesplanerischen Feststellung ist auf fünf Jahre befristet.

2

Die Landesplanungsbehörde kann die Frist vor ihrem Ablauf auf Antrag des Vorhabenträgers verlängern, jedoch jeweils um höchstens zwei Jahre.

3

Die Frist ist gehemmt, solange ein vor Fristablauf eingeleitetes Zulassungsverfahren für das Vorhaben nicht mit einer bestandskräftigen Entscheidung abgeschlossen ist.

(3)
1

Die Landesplanerische Feststellung ist dem Vorhabenträger elektronisch bekannt zu geben.

2

Die Landesplanerische Feststellung ist während ihrer Geltungsdauer im Internet zu veröffentlichen und ergänzend bei der Landesplanungsbehörde mindestens einen Monat lang zur Einsicht bereitzuhalten.

3

Die beteiligten öffentlichen Stellen, die den Bindungswirkungen nach § 4 ROG unterliegen, sind elektronisch gesondert über die Veröffentlichung der Landesplanerischen Feststellung im Internet zu benachrichtigen.

4

Die Landesplanungsbehörde hat

1.

die in der Landesplanerischen Feststellung getroffene Feststellung über die Raumverträglichkeit des Vorhabens sowie geprüfter Standort- oder Trassenalternativen,

2.

die Internetseite oder Internetadresse, unter der die Veröffentlichung der Landesplanerischen Feststellung im Internet erfolgt, sowie

3.

Ort und Zeit einer Bereithaltung der Landesplanerischen Feststellung zur Einsicht nach Satz 2

öffentlich bekannt zu machen; § 10 Abs. 4 Sätze 5 und 6 gilt entsprechend.

5

Sind Pläne, Karten oder Zeichnungen Bestandteil der Landesplanerischen Feststellung oder ist die Landesplanerische Feststellung unter Maßgaben ergangen, so ist hierauf in der öffentlichen Bekanntmachung hinzuweisen.

(4)
1

Es ist unbeachtlich, wenn einzelne öffentliche Stellen nicht nach § 10 Abs. 4 Satz 7 oder nach Absatz 3 Satz 3 gesondert benachrichtigt worden sind.

2

Im Übrigen ist eine Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften bei der Durchführung des Verfahrens zur Raumverträglichkeitsprüfung, die nicht innerhalb eines Jahres schriftlich geltend gemacht worden ist, unbeachtlich.

3

Die Jahresfrist beginnt mit der öffentlichen Bekanntmachung über die Veröffentlichung der Landesplanerischen Feststellung nach Absatz 3 Satz 4.

4

Auf die Voraussetzungen der Sätze 2 und 3 für die Geltendmachung der Verletzung von Vorschriften sowie auf die Rechtsfolge des Satzes 2 ist in der öffentlichen Bekanntmachung nach Absatz 3 Satz 4 hinzuweisen.

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NROG

Niedersächsisches Raumordnungsgesetz

NI Niedersachsen
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