11

§ 11 NHundG

Zuverlässigkeit

1

Die erforderliche Zuverlässigkeit besitzt in der Regel nicht, wer

1.

wegen einer vorsätzlich begangenen Straftat zu einer Geldstrafe von mehr als 60 Tagessätzen oder zu einer Freiheitsstrafe rechtskräftig verurteilt worden ist, wenn seit dem Eintritt der Rechtskraft der letzten Verurteilung fünf Jahre noch nicht verstrichen sind, oder

2.

wiederholt oder gröblich gegen Vorschriften dieses Gesetzes verstoßen hat.

2

Zur Prüfung der Zuverlässigkeit hat die Hundehalterin oder der Hundehalter ein Führungszeugnis zur Vorlage bei einer Behörde nach § 30 Abs. 5 des Bundeszentralregistergesetzes zu beantragen.

3

Die Fachbehörde kann im Rahmen der Prüfung der Zuverlässigkeit eine unbeschränkte Auskunft aus dem Bundeszentralregister einholen.

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NHundG

Niedersächsisches Gesetz über das Halten von Hunden

NI Niedersachsen
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