Das für Inneres zuständige Ministerium wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung
Form und Inhalt der Meldescheine für die Meldungen nach § 17 Absatz 1 und 2 Satz 1, der einfachen Meldebescheinigung nach § 18 Absatz 1, der Meldebestätigung nach § 24 Absatz 2 und der besonderen Meldescheine nach § 30 Absatz 1 und 3 des Bundesmeldegesetzes zu bestimmen sowie festzulegen, wer nach § 30 Absatz 4 Satz 3 des Bundesmeldegesetzes Einsicht in diese Unterlagen nehmen darf,
für die nach § 42 des Bundesmeldegesetzes und § 5 an öffentlich-rechtliche Religionsgesellschaften zu übermittelnden Daten das Verfahren zu regeln, wobei Anlass und Zweck der Übermittlung, die Datenempfänger, die zu übermittelnden Daten und ihre Form festzulegen sind,
die Übermittlung weiterer Daten und Hinweise nach § 34a Absatz 4 des Bundesmeldegesetzes zuzulassen, wobei Anlass und Zweck der Übermittlung, die Datenempfänger, die zu übermittelnden Daten, ihre Form sowie das Nähere über das Verfahren der Übermittlung festzulegen sind,
die Umsetzung der Vorgaben des automatisierten Abrufs der in § 34a Absatz 1 bis 3 des Bundesmeldegesetzes genannten Daten zu regeln, soweit die dort genannten Voraussetzungen erfüllt sind, sowie die Errichtung, den Betrieb und den Zugang des Meldeportals Behörden zu regeln,
die Verwendung weiterer Auswahldaten nach § 34a Absatz 4 des Bundesmeldegesetzes zu bestimmen,
zu bestimmen, dass der Datenabruf innerhalb des Landes abweichend von § 39 Absatz 3 des Bundesmeldegesetzes über landesinterne, nach dem Stand der Technik gesicherte Netze erfolgt,
regelmäßige Datenübermittlungen nach § 36 Absatz 1 des Bundesmeldegesetzes zur Erfüllung von Aufgaben des Landes zu regeln, wobei Anlass und Zweck der Übermittlung festgelegt und der Datenempfänger sowie die zu übermittelnden Daten bestimmt werden, und
die zur Durchführung dieses Gesetzes notwendigen Regelungen hinsichtlich der Archivierung, Löschung und Speicherung von Daten zu treffen.
Soweit in Rechtsverordnungen auf Grund dieses Gesetzes Form und Verfahren von Datenübermittlungen zu bestimmen sind, kann auf jedermann zugängliche Bekanntmachungen verwiesen werden.
In der Rechtsverordnung sind das Datum der Bekanntmachung, die Fundstelle und die Bezugsquelle der Bekanntmachung anzugeben.
§§ 6 bis 9 und 11 eingefügt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 8. September 2015 (GV. NRW. S. 666), in Kraft getreten am 1. November 2015; § 7 geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 17. Mai 2018 (GV. NRW. S. 244), in Kraft getreten am 25. Mai 2018; § 6 aufgehoben sowie § 7 Absatz 1 und 2, § 11 Absatz 1 geändert durch Gesetz vom 25. März 2022 (GV. NRW. S. 415), in Kraft getreten am 1. Mai 2022.