11

§ 11 LNatSchG

Biotopvernetzung

(Ergänzung zu § 21 Abs. 6 BNatSchG)

Im Offenland sollen die zur Biotopvernetzung erforderlichen linearen und punktförmigen Elemente wie Hecken, Feldraine oder sonstige Trittsteinbiotope vorrangig über vertragliche Vereinbarungen erhalten und geschaffen werden.

Hier wird dein Normenverlauf erscheinen

LNatSchG

Landesnaturschutzgesetz

RP Rheinland-Pfalz
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