11

§ 11 LVwVfG

Beteiligungsfähigkeit

Fähig, am Verfahren beteiligt zu sein, sind

1.

natürliche und juristische Personen,

2.

Vereinigungen, soweit ihnen ein Recht zustehen kann,

3.

Behörden.

Hier wird dein Normenverlauf erscheinen

LVwVfG

Landesverwaltungsverfahrensgesetz

BW Baden-Württemberg
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