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Artikel 11 LV

(1)

Die Kunst, die Wissenschaft und ihre Lehre sind frei.

(2)

Der Staat gewährt ihnen Schutz und nimmt an ihrer Pflege teil.

(3)

Der Staat schützt und fördert das kulturelle Leben.

Hier wird dein Normenverlauf erscheinen

LV

Landesverfassung der Freien Hansestadt Bremen

HB Bremen
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