11

§ 11 LJG NRW

Mehrzahl von Jagdpächtern(Zu §§ 11 bis 14 BJG)

(1)
1

Die Zahl der Jagdpächter wird bei Jagdbezirken bis zu 300 ha auf zwei beschränkt.

2

In größeren Jagdbezirken ist für jede weiteren vollen 150 ha je ein weiterer Pächter zulässig.

(2)
1

Jagdpacht im Sinne der §§ 11 bis 14 des Bundesjagdgesetzes ist auch Weiterverpachtung und Unterverpachtung.

2

In diesen Fällen findet Absatz 1 mit der Maßgabe Anwendung, daß die Zahl der jagdausübungsberechtigten Pächter die zulässige Zahl der Jagdpächter nicht übersteigen darf.

Hier wird dein Normenverlauf erscheinen

LJG NRW

Bekanntmachung der Neufassung des Landesjagdgesetzes Nordrhein-Westfalen

NW Nordrhein-Westfalen
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