11

§ 11 LGastG

Ordnungswidrigkeiten

(1)

Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig,

1.

entgegen § 2 Absatz 1 oder 2 oder § 5 Absatz 6 eine Anzeige nicht, nicht rechtzeitig oder nicht vollständig erstattet,

2.

einer vorläufigen Untersagung nach § 2 Absatz 4 zuwiderhandelt,

3.

entgegen § 3 den Unterrichtungsnachweis nach § 3 Absatz 1 oder den Nachweis der beruflichen oder wissenschaftlichen Ausbildung nach § 3 Absatz 2 nicht oder nicht rechtzeitig erbringt,

4.

einer Anordnung nach § 6 nicht, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig nachkommt,

5.

über den in § 7 erlaubten Umfang hinaus Waren abgibt oder Leistungen erbringt,

6.

als gastgewerbetreibende Person eines Gaststättengewerbes duldet, dass ein Gast nach Beginn der Sperrzeit in den Betriebsräumen verweilt,

7.

einer Rechtsverordnung nach § 8 Absatz 3 zuwiderhandelt, soweit die Rechtsverordnung für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist,

8.

einer vollziehbaren Auflage nach § 8 Absatz 4 nicht, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig nachkommt,

9.

entgegen § 9 Absatz 1 Nummer 1 Alkohol oder überwiegend alkoholhaltige Lebensmittel durch Automaten anbietet,

10.

entgegen § 9 Absatz 1 Nummer 2 einer erkennbar betrunkenen Person alkoholische Getränke anbietet,

11.

entgegen § 9 Absatz 1 Nummer 3 das Anbieten von Speisen von der Bestellung von Getränken abhängig macht oder bei der Nichtbestellung von Getränken die Preise erhöht,

12.

entgegen § 9 Absatz 1 Nummer 4 das Anbieten alkoholfreier Getränke von der Beststellung alkoholischer Getränke abhängig macht oder bei der Nichtbestellung alkoholischer Getränke die Preise erhöht,

13.

entgegen § 9 Absatz 1 Nummer 5 alkoholische Getränke in einer Weise anbietet oder vermarktet, die geeignet ist, dem Alkoholmissbrauch oder übermäßigem Alkoholkonsum Vorschub zu leisten,

14.

entgegen § 9 Absatz 2 Satz 1 keine alkoholfreien Getränke anbietet oder entgegen § 9 Absatz 2 Satz 2 nicht mindestens ein alkoholfreies Getränk nicht teurer als das preiswerteste alkoholische Getränk anbietet,

15.

entgegen einem Verbot nach § 9 Absatz 3 alkoholische Getränke anbietet,

16.

entgegen § 10 Absatz 1 eine Auskunft nicht, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erteilt,

17.

entgegen § 10 Absatz 2 Zutritt zu Grundstücken oder Geschäftsräumen nicht gestattet, Prüfungen und Besichtigungen nicht duldet oder Einsicht in geschäftliche Unterlagen nicht gewährt,

18.

einer nach § 14 Satz 3 fortgeltenden Auflage oder Anordnung zuwiderhandelt.

(2)

Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 10 000 Euro geahndet werden.

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LGastG

Landesgaststättengesetz

BW Baden-Württemberg
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