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§ 11 LBOVVO

Bestätigungen des Entwurfsverfassers und des Lageplanfertigers

(1)

Im Kenntnisgabeverfahren hat der Entwurfsverfasser unter Angabe von Name und Anschrift zu bestätigen, daß

1.

die Voraussetzungen für das Kenntnisgabeverfahren nach § 51 Abs. 1 und 2 LBO vorliegen,

2.

die erforderlichen Bauvorlagen unter Beachtung der öffentlich-rechtlichen Vorschriften verfasst worden sind, insbesondere die Festsetzungen im Bebauungsplan über die Art der baulichen Nutzung eingehalten und die nach § 15 Abs. 3 bis 5 LBO erforderlichen Rettungswege einschließlich der notwendigen Flächen für die Feuerwehr nach § 15 Abs. 6 LBO vorgesehen sind,

3.

die Qualifikationsanforderungen nach §§ 63 bis 63d LBO oder § 77 Abs. 2 LBO erfüllt sind.

(2)

Im Kenntnisgabeverfahren hat der Lageplanfertiger unter Angabe von Name und Anschrift zu bestätigen, daß

1.

der Lageplan unter Beachtung der öffentlich-rechtlichen Vorschriften verfaßt worden ist, insbesondere die Vorschriften über die Abstandsflächen und die Festsetzungen über das Maß der baulichen Nutzung eingehalten sind,

2.

in den Fällen des § 5 Abs. 1 die erforderlichen Qualifikationsanforderungen erfüllt sind.

(3)
1

Im vereinfachten Baugenehmigungsverfahren gilt Absatz 1 Nummer 2 entsprechend hinsichtlich der im Verfahren nicht zu prüfenden Vorschriften.

2

Bei einem Antrag nach § 52 Absatz 4 LBO müssen die davon betroffenen Bestätigungen nach § 11 Absatz 1 Nummer 2 unter dem Vorbehalt erfolgen, dass die beantragte Abweichung, Ausnahme oder Befreiung gewährt wird.

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LBOVVO

Verfahrensverordnung zur Landesbauordnung

BW Baden-Württemberg
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