11

§ 11 LBKG

Aufgaben

(1)
1

Die Verbandsgemeinden, die verbandsfreien Gemeinden, die großen kreisangehörigen und kreisfreien Städte setzen zur Erfüllung ihrer Aufgaben im Brandschutz und in der allgemeinen Hilfe die Feuerwehren ein.

2

Die Feuerwehren sind den örtlichen Verhältnissen entsprechend aufzustellen und mit den erforderlichen baulichen Anlagen und Einrichtungen auszustatten; hierzu können die Verbandsgemeinden, die verbandsfreien Gemeinden, die großen kreisangehörigen und kreisfreien Städte einen Bedarfsplan für den Brandschutz und die allgemeine Hilfe aufstellen sowie in regelmäßigen Abständen fortschreiben, in dem insbesondere der Bedarf an Personal, Ausbildung, Fahrzeugen, Geräten, Gebäuden und Einrichtungen festgelegt und die Möglichkeiten der interkommunalen Zusammenarbeit zu berücksichtigen sind.

3

Die gemäß § 48 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 LWG bestimmten Einrichtungen und Anlagen sowie deren Betrieb sind Bestandteil der öffentlichen Wasserversorgung; sie sind nicht von Satz 2 umfasst.

4

Auf die Belange der Ortsgemeinden ist besondere Rücksicht zu nehmen; in der Regel sind örtliche Feuerwehreinheiten aufzustellen.

(2)

Die Verbandsgemeinden, die verbandsfreien Gemeinden, die großen kreisangehörigen und kreisfreien Städte haben Alarm- und Einsatzpläne für den Brandschutz und die allgemeine Hilfe gemäß § 32 Abs. 1 aufzustellen.

(3)

Die Landkreise haben Alarm- und Einsatzpläne für den überörtlichen Brandschutz und die überörtliche allgemeine Hilfe gemäß § 32 Abs. 2 aufzustellen.

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