Abweichend von Absatz 1 Satz 2 dürfen die im Zusammenhang mit der Erhebung einer Hundesteuer von der erhebenden Stelle erfassten und gespeicherten Namen sowie die Anschriften von Hundehalterinnen und Hundehaltern im Einzelfall anderen Behörden mitgeteilt werden, wenn diese die Auskunft zur Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten benötigen.
Entsprechendes gilt für die Weitergabe der genannten Daten an Dritte, wenn diese zur Durchsetzung von Schadensersatzforderungen benötigt werden.
Der Auskunftsanspruch ist glaubhaft zu machen.