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§ 11 KV M-V

Gebietsänderungen

(1)
1

Aus Gründen des öffentlichen Wohls können Gemeinden aufgelöst, neu gebildet oder in ihren Grenzen geändert werden (Gebietsänderungen).

2

Die Bürgerinnen und Bürger, die in dem unmittelbar betroffenen Gebiet wohnen, sowie die betroffenen Gemeinden, Ämter und Landkreise sind vorher anzuhören.

(2)
1

Gebietsänderungen können durch Vertrag der beteiligten Gemeinden, durch Gesetz oder, bei örtlich begrenzten Einzelregelungen, durch Entscheidung des für Kommunalangelegenheiten zuständigen Ministeriums vorgenommen werden.

2

Eine Regelung ist örtlich begrenzt, wenn höchstens zwei Gemeinden betroffen sind.

(3)

Gebietsänderungen, die nicht durch Gesetz erfolgen, sind im Amtsblatt für Mecklenburg-Vorpommern bekannt zu machen.

(4)
1

Eine wirksame Gebietsänderung begründet unmittelbar Rechte und Pflichten der Beteiligten und bewirkt den Übergang, die Beschränkung oder die Aufhebung von dinglichen Rechten.

2

Die zuständigen Behörden sind verpflichtet, das Grundbuch, das Wasserbuch und andere öffentliche Bücher zu berichtigen.

3

Die durch die Gebietsänderung erforderlichen Rechtshandlungen sind frei von öffentlichen Abgaben und Verwaltungskosten, soweit diese auf Landesrecht beruhen.

(5)
1

Wird durch die Änderung einer Gemeindegrenze die Grenze eines Amtes berührt, so bewirkt die Änderung der Gemeindegrenze auch die Änderung der Amtsgrenze.

2

Satz 1 gilt entsprechend für die Änderung einer Gemeindegrenze, die die Grenze eines Landkreises berührt.

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Kommunalverfassung

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