11

§ 11 HmbVwVfG

Beteiligungsfähigkeit

Fähig, am Verfahren beteiligt zu sein, sind

1.

natürliche und juristische Personen;

2.

Vereinigungen, soweit ihnen ein Recht zustehen kann;

3.

Behörden.

Hier wird dein Normenverlauf erscheinen

HmbVwVfG

Hamburgisches Verwaltungsverfahrensgesetz

HH Hamburg
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