11

§ 11 HintG

Zahlungsmittel

(1)

Gesetzliche und gesetzlich zugelassene Zahlungsmittel gehen in das Eigentum des Landes über.

(2)
1

Andere Zahlungsmittel werden unverändert aufbewahrt.

2

Sie können mit Zustimmung der Beteiligten in gesetzliche oder gesetzlich zugelassene Zahlungsmittel umgewechselt werden.

3

Der Reinerlös geht in das Eigentum des Landes über.

Hier wird dein Normenverlauf erscheinen

HintG

Hinterlegungsgesetz

BW Baden-Württemberg
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