Die Gefangenen können abweichend vom Vollstreckungsplan (§ 71 Abs. 1) in eine andere Justizvollzugsanstalt verlegt oder überstellt werden, wenn dies
zur Erfüllung des Eingliederungsauftrags,
aus Gründen der Sicherheit und Ordnung der Anstalt,
aus Gründen der Vollzugsorganisation oder
aus anderen wichtigen Gründen
erforderlich ist.
Gefangene dürfen befristet dem Gewahrsam einer Strafverfolgungsbehörde überlassen werden, wenn dies zur Erfüllung der Aufgaben dieser Behörde erforderlich ist (Ausantwortung).