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§ 11 HRG

Regelstudienzeit bis zum ersten berufsqualifizierenden Abschluß

1

Die Regelstudienzeit bis zum ersten berufsqualifizierenden Abschluß beträgt, unbeschadet des § 19 Abs. 2 Satz 2,

1.

bei Fachhochschulstudiengängen höchstens vier Jahre,

2.

bei anderen Studiengängen viereinhalb Jahre.

2

Darüber hinausgehende Regelstudienzeiten dürfen in besonders begründeten Fällen festgesetzt werden; dies gilt auch für Studiengänge, die in besonderen Studienformen durchgeführt werden.

3

In geeigneten Fachrichtungen sind Studiengänge einzurichten, die in kürzerer Zeit zu einem ersten berufsqualifizierenden Abschluß führen.

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HRG

Hochschulrahmengesetz

DE Bund
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