11

§ 11 HDG

Kürzung der Dienstbezüge

(1)
1

Die Kürzung der Dienstbezüge ist die bruchteilmäßige Verminderung der monatlichen Dienstbezüge um höchstens ein Fünftel und auf längstens drei Jahre.

2

Sie erstreckt sich auf alle Ämter, die die Beamtin oder der Beamte bei Eintritt der Unanfechtbarkeit der Entscheidung innehat.

3

Versorgungsansprüche aus früheren öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnissen bleiben von der Kürzung unberührt.

(2)
1

Die Kürzung der Dienstbezüge beginnt mit dem Kalendermonat, der auf den Eintritt der Unanfechtbarkeit der Entscheidung folgt.

2

Tritt die Beamtin oder der Beamte vor Eintritt der Unanfechtbarkeit der Entscheidung in den Ruhestand, gilt eine entsprechende Kürzung des Ruhegehalts (§ 14) als festgesetzt.

3

Wird die Ruhestandsbeamtin oder der Ruhestandsbeamte während der Dauer der Kürzung des Ruhegehalts erneut in das Beamtenverhältnis berufen, werden für den verbleibenden Kürzungszeitraum die Dienstbezüge entsprechend gekürzt.

4

Tritt die Beamtin oder der Beamte während der Dauer der Kürzung der Dienstbezüge in den Ruhestand, wird für den verbleibenden Kürzungszeitraum das Ruhegehalt entsprechend gekürzt.

5

Sterbegeld sowie Witwen- und Waisengeld werden nicht gekürzt.

(3)
1

Die Kürzung der Dienstbezüge wird für die Dauer einer Beurlaubung ohne Dienstbezüge gehemmt.

2

Die Beamtin oder der Beamte kann für diese Zeit jedoch den Kürzungsbetrag monatlich vorab an den Dienstherrn entrichten; die Dauer der Kürzung der Dienstbezüge nach der Beendigung der Beurlaubung verringert sich entsprechend.

(4)
1

Solange die Dienstbezüge gekürzt sind, darf die Beamtin oder der Beamte nicht befördert werden.

2

Der Zeitraum kann in der Entscheidung abgekürzt werden, sofern dies im Hinblick auf die Dauer des Disziplinarverfahrens angezeigt ist.

(5)
1

Die Rechtsfolgen der Kürzung der Dienstbezüge erstrecken sich auch auf ein neues Beamtenverhältnis; hierbei steht bei Anwendung des Abs. 4 die Einstellung in einem höheren als dem bisherigen Amt der Beförderung gleich.

2

Dies gilt nicht bei der Ernennung zur Wahlbeamtin oder zum Wahlbeamten auf Zeit.

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