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§ 11 BbgVwGG

Wird in Rechtsvorschriften des Landes auf die Kammern für Verwaltungssachen bei den Kreisgerichten verwiesen, treten an deren Stelle die Verwaltungsgerichte; an die Stelle des Senats für Verwaltungssachen beim Bezirksgericht Potsdam tritt das Oberverwaltungsgericht.

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BbgVwGG

Brandenburgisches Verwaltungsgerichtsgesetz

BB Brandenburg
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