11

Art. 11 BayFAG

Bedarfszuweisungen

(1)

Der Staat gewährt den Gemeinden und Gemeindeverbänden Bedarfszuweisungen in Form von Zuweisungen und rückzahlbaren Überbrückungsbeihilfen nach Maßgabe der Bewilligung im Staatshaushalt.

(2)
1

Die Mittel für die Bedarfszuweisungen sind dazu bestimmt, der außergewöhnlichen Lage und den besonderen Aufgaben von Gemeinden und Gemeindeverbänden im Einzelfall Rechnung zu tragen.

2

Bedarfszuweisungen werden auch zum Ausgleich von Härten gewährt, die sich bei der Verteilung von Schlüsselzuweisungen oder im Zuge der Gebietsreform ergeben.

(3)
1

Die Bedarfszuweisungen werden vom Staatsministerium der Finanzen und für Heimat im Einvernehmen mit dem Staatsministerium des Innern, für Sport und Integration bewilligt.

2

Ein aus Vertretern der Gemeinden und Gemeindeverbände gebildeter Ausschuss ist vorher gutachtlich zu hören.

Hier wird dein Normenverlauf erscheinen

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Bayerisches Finanzausgleichsgesetz

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