11

§ 11 UrhG

Allgemeines

1

Das Urheberrecht schützt den Urheber in seinen geistigen und persönlichen Beziehungen zum Werk und in der Nutzung des Werkes.

2

Es dient zugleich der Sicherung einer angemessenen Vergütung für die Nutzung des Werkes.

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UrhG

Urheberrechtsgesetz

DE Bund
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