11

§ 11 GemHVO

Verfügungsmittel

1

Im Haushaltsplan können in angemessener Höhe Verfügungsmittel der Bürgermeisterin oder des Bürgermeisters veranschlagt werden.

2

Die Ansätze dürfen nicht überschritten werden; sie sind nicht deckungsfähig und nicht übertragbar.

Hier wird dein Normenverlauf erscheinen

GemHVO

Gemeindehaushaltsverordnung

RP Rheinland-Pfalz
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