11

§ 11 GNotKG

Zurückbehaltungsrecht

1

Urkunden, Ausfertigungen, Ausdrucke und Kopien sowie gerichtliche Unterlagen können nach billigem Ermessen zurückbehalten werden, bis die in der Angelegenheit entstandenen Kosten bezahlt sind.

2

Dies gilt nicht, soweit § 53 des Beurkundungsgesetzes der Zurückbehaltung entgegensteht.

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GNotKG

Gerichts- und Notarkostengesetz

DE Bund
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