Die nach den §§ 5 bis 9 und 10 Absatz 2 bereitzustellenden Finanzausgleichsleistungen des Landes werden nach den Ansätzen im Landeshaushaltsplan und den geschätzten Steuereinnahmen der Gemeinden vorläufig errechnet und im Landeshaushaltsplan festgesetzt.
Eine Verringerung der Bezugsansätze im Rahmen von Nachtragshaushaltsplänen wird für den Finanzausgleich des laufenden Jahres nicht berücksichtigt; dies gilt nicht im Haushaltsjahr 2025.
Im Nachtragshaushaltsplan 2025 werden die vorläufigen Finanzausgleichsleistungen nach Satz 1 errechnet und zusätzlich um 112 000 000 Euro erhöht.
Nach Ablauf des Haushaltsjahres werden die Finanzausgleichsleistungen des Landes endgültig berechnet.
Bei der endgültigen Berechnung der Finanzausgleichsleistungen auf der Basis der tatsächlichen Einnahmen und Einzahlungen ist die Finanzverteilung nach § 6 Absatz 1 zu Grunde zu legen, die für das Jahr galt, für welches die Abrechnung erfolgt.
Über die Abrechnung ist der Beirat nach § 34 frühzeitig zu informieren.
Sind die endgültigen Zuweisungen zugunsten der Kommunen höher als die vorläufigen, wird der Differenzbetrag im Jahr der Abrechnung fällig.
Fällige Abrechnungsbeträge werden ab dem Jahr 2022 vollständig dem Kommunalen Ausgleichsfonds Mecklenburg-Vorpommern zugeführt, soweit dieser den Höchstbestand nach § 3 Absatz 1 Satz 2 Kommunales Ausgleichfondsgesetz Mecklenburg-Vorpommern noch nicht erreicht hat.
Nicht an den Kommunalen Ausgleichsfonds Mecklenburg-Vorpommern abzuführende Beträge stärken im darauffolgenden Jahr die Schlüsselzuweisungen nach § 14 Absatz 1 Nummer 2.
Bei der Differenzbildung nach Satz 1 wird der Erhöhungsbetrag nach Absatz 1 Satz 3 bei den vorläufigen Zuweisungen, nicht jedoch bei den endgültigen Zuweisungen nach Absatz 2 berücksichtigt.
Sind die endgültigen Zuweisungen zu Lasten der Kommunen niedriger als die vorläufigen, wird der Differenzbetrag im darauffolgenden Jahr fällig und zugunsten des Landes der Finanzausgleichsmasse entnommen.
Es können Entnahmen gemäß § 4 Kommunales Ausgleichsfondsgesetz Mecklenburg-Vorpommern erfolgen.
Absatz 3 Satz 4 gilt entsprechend.
Abweichend von Absatz 4 wird der negative Abrechnungsbetrag für das Jahr 2023 in Teilbeträgen von 10 000 000 Euro im Jahr 2025 und 24 527 929 Euro im Jahr 2026 der Finanzausgleichsmasse des jeweiligen Jahres zugunsten des Landes entnommen.
Abweichend von Absatz 4 wird der negative Abrechnungsbetrag für das Jahr 2024 in Teilbeträgen von 19 284 976 Euro im Jahr 2026 und 100 000 000 Euro im Jahr 2028 der Finanzausgleichsmasse des jeweiligen Jahres zugunsten des Landes entnommen.