11

§ 11 ERVV Ju

Maschinell geführtes Grundbuch

(1)
1

Bei allen Amtsgerichten wird das Grundbuch in maschineller Form als automatisierte Datei geführt.

2

Die einzelnen maschinell geführten Grundbücher treten mit ihrer Freigabe an die Stelle der in Papierform geführten Grundbücher.

(2)

Die Freigabe des durch Umstellung angelegten maschinell geführten Grundbuchs nach § 128 Abs. 1 Satz 2 der Grundbuchordnung wird dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle übertragen.

Hier wird dein Normenverlauf erscheinen

ERVV Ju

E-Rechtsverkehrsverordnung Justiz

BY Bayern
Wir verwenden optionale Cookies zu Analysezwecken. Mehr Infos in unserer Datenschutzerklärung.