Die Rechtsaufsicht in Angelegenheiten der den Stadtgemeinden obliegenden äußeren Schulverwaltung, die Fachaufsicht über die Schulen des Landes und der Stadtgemeinden sowie über die Auftragsangelegenheiten nach § 4 Abs. 5 sind Aufgaben des Landes.
Die Rechtsaufsicht in Angelegenheiten der den Stadtgemeinden obliegenden äußeren Schulverwaltung wird durch den Senat wahrgenommen.
Die Fachaufsicht über die Schulen der Stadtgemeinden nimmt die Senatorin für Kinder und Bildung wahr und organisiert deren Ausübung.
Die Fachaufsicht über die Schulen der öffentlichen Verwaltung und über die Schulen für Gesundheitsfachberufe übt der jeweils fachlich zuständige Senator aus.
Ist eine Schule der öffentlichen Verwaltung oder eine Schule für Gesundheitsfachberufe eine Schule im Sinne des § 1 Abs. 1 des Bremischen Schulgesetzes, vermittelt sie einen ihnen gleichwertigen Abschluss oder wird an ihr Unterricht nach § 1 Abs. 4 des Bremischen Schulgesetzes erteilt, wird die Fachaufsicht insoweit gemeinsam mit der Senatorin für Kinder und Bildung ausgeübt.