11

§ 11 BremKTG

Aufnahme von Kindern

(1)

Kinder, für die der Rechtsanspruch auf einen Kindergartenbesuch während des laufenden Kindergartenjahres geltend gemacht wird, sollen rechtzeitig, in der Regel drei Monate vor dem gewünschten Aufnahmetermin in einer Tageseinrichtung angemeldet werden.

(2)
1

Die Aufnahmekriterien, die Aufnahmezeitpunkte, das Anmelde- und Aufnahmeverfahren sind für die einzelnen Angebotsarten und Organisationsformen der Tageseinrichtungen festzulegen.

2

Das Nähere hierzu regeln die Stadtgemeinden, soweit freie Träger betroffen sind, in Abstimmung mit diesen.

Hier wird dein Normenverlauf erscheinen

BremKTG

Bremisches Tageseinrichtungs- und Kindertagespflegegesetz

HB Bremen
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