11

§ 11 BremIFG

Veröffentlichungspflichten

(1)

Die Behörden haben Verzeichnisse zu führen, aus denen sich die vorhandenen Informationssammlungen und -zwecke erkennen lassen.

(2)

Organisations-, Geschäftsverteilungs- und Aktenpläne ohne Angabe personenbezogener Daten sind nach Maßgabe dieses Gesetzes unverzüglich allgemein zugänglich zu machen.

(3)
1

Jede öffentliche Stelle hat insbesondere die von ihr nach In-Kraft-Treten dieses Gesetzes erlassenen oder geänderten Verwaltungsvorschriften von allgemeinem Interesse unverzüglich zu veröffentlichen.

2

Die Veröffentlichung unterbleibt, soweit ein Antrag auf Informationszugang nach diesem Gesetz abzulehnen wäre.

(4)
1

Die Behörden haben die in den Absätzen 1, 2 und 3 genannten Pläne, Verzeichnisse und Verwaltungsvorschriften sowie weitere geeignete Informationen ohne Angaben von personenbezogenen Daten und Geschäfts- und Betriebsgeheimnissen in elektronischer Form unverzüglich allgemein zugänglich zu machen und unverzüglich an das elektronische Informationsregister nach Absatz 5 zu melden.

2

Weitere geeignete Informationen sind insbesondere

1.

Handlungsempfehlungen,

2.

Statistiken, Gutachten, Berichte,

3.

Broschüren,

4.

Haushaltspläne, Stellenpläne und Bewirtschaftungspläne,

5.

Studien, Subventions- und Zuwendungsvergaben,

6.

die wesentlichen Regelungen erteilter Baugenehmigungen und -vorbescheide gemäß der Baugenehmigungsstatistik sowie die Flurstücknummer, mit Ausnahme von reiner Wohnbebauung mit maximal fünf Wohneinheiten,

7.

Verbraucherinformationen nach dem Gesetz zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation,

8.

bei den Behörden vorhandene gerichtliche Entscheidungen,

9.

Informationen, zu denen bereits nach diesem Gesetz Zugang gewährt worden ist,

10.

Senatsvorlagen nach Beschlussfassung und Mitteilungen an die Bürgerschaft,

11.

Unterlagen, Protokolle und Beschlüsse öffentlicher Sitzungen,

12.

Entgeltvereinbarungen sowie

13.

wesentliche Unternehmensdaten städtischer Beteiligungen einschließlich einer Darstellung der jährlichen Vergütungen und Nebenleistungen für die Leitungsebene.

(4a)
1

Absatz 4 Satz 1 gilt auch für Verträge der Daseinsvorsorge, die ab dem 12. März 2011 geschlossen werden sowie für Vergütungsverträge für die Erstellung von Gutachten ab einem Gegenstandswert von 5 000 Euro und für sonstige Verträge ab einem Gegenstandswert von 50 000 Euro, die ab dem 5. Mai 2015 geschlossen werden.

2

Wurden zwischen denselben Vertragspartnern innerhalb eines Kalenderjahres Vergütungsverträge mit einem Gegenstandswert von insgesamt mehr als 50 000 Euro abgeschlossen, findet ebenfalls Absatz 4 Satz 1 Anwendung.

3

Hierauf weist die Stelle im Sinne von § 1 Absatz 1 vor Abschluss des Vertrages hin.

4

Die Veröffentlichung unterbleibt, soweit ein Antrag auf Informationszugang nach diesem Gesetz abzulehnen wäre.

(5)
1

Die Behörden und öffentlichen Stellen haben alle in Schriftform oder in elektronischer Form an sie gerichteten Anträge auf Informationszugang unverzüglich zu veröffentlichen und dem zentralen Informationsregister nach Absatz 6 zu melden.

2

Absatz 4 Satz 1 gilt entsprechend.

(6)
1

Die Freie Hansestadt Bremen richtet ein zentrales elektronisches Informationsregister ein, um das Auffinden der Informationen zu erleichtern.

2

Die öffentlichen Stellen sind verpflichtet, die in den Absätzen 1 bis 4 genannten Informationen dort mit einheitlichen Metadaten zu registrieren und dafür die organisatorischen Voraussetzungen zu schaffen.

(7)

Dem zentralen Informationsregister gemeldete Informationen werden unverzüglich in diesem veröffentlicht.

(8)

Einzelheiten, insbesondere die organisatorischen Zuständigkeiten und Pflichten der einzelnen Behörden zur Erfüllung der Pflichten nach Absatz 4 regelt der Senat innerhalb eines Jahres nach dem 5. Mai 2015 durch Rechtsverordnung.

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