Jeder Gebrauch der öffentlichen Straßen, der über den Gemeingebrauch hinausgeht, ist eine Sondernutzung und bedarf unbeschadet sonstiger Vorschriften der Erlaubnis der Straßenbaubehörde.
Die Erlaubnis soll in der Regel erteilt werden, wenn überwiegende öffentliche Interessen der Sondernutzung nicht entgegenstehen oder ihnen durch Nebenbestimmungen zur Erlaubnis entsprochen werden kann.
Die Erlaubnis soll versagt werden, wenn behinderte Menschen durch die Sondernutzung in der Ausübung des Gemeingebrauchs erheblich beeinträchtigt würden.
Über die Erlaubnis ist unter Berücksichtigung von Satz 7 innerhalb von drei Monaten nach Eingang des vollständigen Antrags bei der zuständigen Behörde zu entscheiden.
Die zuständige Behörde prüft nach Eingang des Antrages dessen Vollständigkeit.
Ist der Antrag unvollständig, fordert die zuständige Behörde den Antragsteller unverzüglich unter Angabe der fehlenden Unterlagen einmalig zur Vervollständigung innerhalb eines Monats auf.
Wird die Unvollständigkeit innerhalb der Frist nicht behoben, gilt der Antrag als zurückgenommen.
Fordert die zuständige Behörde den Antragsteller nicht spätestens einen Monat nach Eingang des Antrags zur Vervollständigung auf, gilt der Antrag im Zeitpunkt des Eingangs als vollständig.
Ist der Antrag vollständig oder gilt er als vollständig, holt die zuständige Behörde unverzüglich die Stellungnahmen der Behörden oder sonstigen Stellen ein,
deren Beteiligung oder Anhörung für die Entscheidung über den Antrag durch Rechtsvorschrift vorgeschrieben ist oder
ohne deren Stellungnahme die Erlaubnisfähigkeit des Antrags nicht beurteilt werden kann;
die Beteiligung oder Anhörung entfällt, wenn die jeweilige Behörde oder sonstige Stelle dem Antrag bereits vor Einleitung des Erlaubnisverfahrens zugestimmt hat.
Bedarf die Erteilung der Erlaubnis der Zustimmung oder des Einvernehmens einer Behörde oder sonstigen Stelle nach Satz 8 Nummer 1, so gilt das Einvernehmen als hergestellt und die Zustimmung als erteilt, wenn sie nicht einen Monat nach Eingang des Ersuchens verweigert wird; durch Rechtsvorschrift vorgeschriebene längere Zustimmungs- und Einvernehmensfristen bleiben unberührt.
Äußern sich die Behörden oder sonstigen Stellen nach Satz 8 Nummer 2 nicht innerhalb eines Monats nach Eingang des Ersuchens, so geht die zuständige Behörde davon aus, dass die von diesen Behörden oder sonstigen Stellen wahrzunehmenden öffentlichen Belange durch den Antrag nicht berührt werden.
Entscheidet die Behörde über den Antrag nicht innerhalb der Frist nach Satz 3, gilt die Erlaubnis als widerruflich erteilt; dies gilt nicht, wenn der Antragsteller auf diese Rechtsfolge verzichtet hat.
Wurde eine Erlaubnis für Sondernutzungen für Bauarbeiten beantragt, die sich auf den fließenden oder ruhenden Fahrzeugverkehr im übergeordneten Straßennetz auswirken, findet Satz 11 keine Anwendung.
Der Eintritt der Erlaubnisfiktion nach Satz 11 ist auf Verlangen dem Antragsteller zu bescheinigen.
Werbeanlagen, die in unmittelbarem Zusammenhang mit Wahlen, Volksentscheiden und Bürgerentscheiden stehen, sind ausschließlich für einen Zeitraum von sieben Wochen vor bis spätestens eine Woche nach dem Wahl- oder Abstimmungstag zu erlauben.
Bei vorzeitigen Wahlen, Nachwahlen und Wiederholungswahlen beträgt der Zeitraum nach Satz 1 sechs Wochen vor bis spätestens eine Woche nach dem Wahltag.
Fällt der Beginn der Frist nach Satz 1 oder Satz 2 auf den 24. oder 31. Dezember oder auf einen gesetzlichen Feiertag, gilt der darauffolgende Werktag.
Werbeanlagen, die in unmittelbarem Zusammenhang mit Volksbegehren und Bürgerbegehren stehen, sind ausschließlich für die Dauer der Eintragungsfrist nach § 18 Absatz 3 des Abstimmungsgesetzes vom 11. Juni 1997 (GVBl. S. 304), das durch Artikel 1 des Gesetzes vom 20. Februar 2008 (GVBl. S. 22) geändert worden ist, oder der Frist nach § 45 Absatz 3 Satz 1 des Bezirksverwaltungsgesetzes in der Fassung vom 14. Dezember 2005 (GVBl. 2006 S. 2), das zuletzt durch Gesetz vom 22. Oktober 2008 (GVBl. S. 292) geändert worden ist, zuzüglich einer Woche nach Ablauf dieser Fristen zu erlauben.
Unbeschadet des Absatzes 2 können Größe, Zahl und Standorte von Werbeanlagen nach Satz 4 zum Schutz des Stadt- und Ortsbildes und nach Satz 1, 2 und 4 zum Schutz von Orten von städtebaulich, denkmalpflegerisch, kulturell oder historisch herausragender überregionaler Bedeutung beschränkt werden.
Sondernutzungserlaubnisse für die Einrichtung von Baustellen dürfen nur erteilt werden, wenn eine wesentliche Beeinträchtigung des fließenden oder ruhenden Straßenverkehrs nicht zu erwarten ist, es sei denn, das Bauvorhaben kann ohne Inanspruchnahme des Straßenlandes nicht mit einem wirtschaftlich und technisch vertretbaren Aufwand durchgeführt werden.
In diesem Fall ist die Inanspruchnahme des Straßenlandes auf das geringstmögliche Maß und den kürzesten Zeitraum zu beschränken.
Die hierfür erforderlichen Nachweise hat der Bauherr zu erbringen.
Sondernutzungserlaubnisse für Bauarbeiten, die sich auf den fließenden oder ruhenden Fahrzeugverkehr im übergeordneten Straßennetz auswirken, dürfen nur im Einvernehmen mit der für Verkehr zuständigen Senatsverwaltung erteilt werden.
Sind für eine Sondernutzung neben einer straßenrechtlichen Erlaubnis auch Anordnungen nach § 45 Absatz 6 Satz 1 der Straßenverkehrs-Ordnung einzuholen, sollen alle Anträge zusammen bei der zuständigen Behörde nach Absatz 2 eingereicht werden.
Die zuständige Behörde nach Absatz 2 leitet die Anträge auf Erteilung von Anordnungen nach § 45 Absatz 6 Satz 1 der Straßenverkehrs-Ordnung unverzüglich an die dafür zuständige Straßenverkehrsbehörde weiter und wirkt auf eine koordinierte Bearbeitung und zeitgleiche Bescheidung aller Anträge hin.
Die Erlaubnis soll entweder unbefristet auf Widerruf oder befristet, auch mehrjährig, mit oder ohne Widerrufsvorbehalt erteilt werden.
Bedingungen, Auflagen und Auflagenvorbehalte sind zulässig.
Die Erteilung der Erlaubnis kann erforderlichenfalls von der Leistung einer Sicherheit abhängig gemacht werden.
Die Erlaubnis darf nur mit Zustimmung der Straßenbaubehörde übertragen werden.
Für den Widerruf der Erlaubnis gilt Absatz 2 entsprechend.
Unbeschadet der Vorschriften über den Widerruf von Verwaltungsakten kann die Erlaubnis widerrufen werden, wenn die für die Sondernutzung zu entrichtenden Gebühren trotz Fälligkeit und Mahnung nicht oder nicht vollständig entrichtet werden.
Im Falle des Widerrufs sowie bei der Beeinträchtigung der Sondernutzung durch Sperrung oder Änderung der Straße, durch Straßenschäden oder Straßenbaumaßnahmen oder bei Einziehung der Straße hat der Erlaubnisnehmer keinen Anspruch auf Entschädigung.
Nach Beendigung der Sondernutzung oder Erlöschen der Erlaubnis hat der Erlaubnisnehmer unverzüglich etwa vorhandene Anlagen zu beseitigen.
Der ordnungsgemäße Zustand der Straße wird durch den Träger der Straßenbaulast wiederhergestellt.
Die Aufwendungen dafür sind von dem Erlaubnisnehmer zu erstatten.
Der Erstattungsbetrag ist durch Verwaltungsakt festzusetzen.
Der Sondernutzer hat dem Träger der Straßenbaulast die Kosten zu erstatten, die diesem durch die Sondernutzung zusätzlich erwachsen.
In Fällen unerlaubter Sondernutzung für Veranstaltungswerbung gilt auch der Veranstalter als Sondernutzer.
Für Sondernutzungen können Sondernutzungsgebühren erhoben werden.
Bei ihrer Bemessung sind Art, Umfang, Dauer und der wirtschaftliche Vorteil der Sondernutzung zu berücksichtigen.
Bei Sondernutzungen öffentlichen Straßenlandes, das nicht Eigentum Berlins ist, bleiben die Rechte des Eigentümers unberührt.
Dazu gehört auch das Recht, für Sondernutzungen Entgelte erheben zu können.
Sondernutzungen, die der Durchführung eines Bauvorhabens dienen, können nur vom Bauherrn beantragt werden.
Der Erlaubnisnehmer hat Beginn, Umfang und Ende der Sondernutzung sowie den Namen und die Telefonnummer der Straßenbaubehörde an der Baustelle auf einem Schild nach außen hin deutlich lesbar zu kennzeichnen.
Bestehende Sondernutzungen unterliegen mit dem Inkrafttreten der Artikel I und III des Zweiten Gesetzes zur-Rechtsvereinfachung und Entbürokratisierung vom 14. Dezember 2005 (GVBl. S. 754) dem Gebührenrecht des Absatzes 9 in Verbindung mit der Rechtsverordnung nach § 27 Abs. 2.
Bis zum Erlass der die Sondernutzungsgebühren festsetzenden Bescheide, bei befristeten Sondernutzungen bis zum Ablauf der Frist, gelten die auf Grund der bisherigen Rechtslage geschlossenen Entgeltvereinbarungen übergangsweise fort.
Bei unwiderruflich oder unbefristet erlaubten Sondernutzungen, für die eine privatrechtliche Entgeltvereinbarung in unveränderbarer Höhe besteht, dürfen Gebührenbescheide die vereinbarte Entgelthöhe nicht überschreiten.
Soweit Entgelte für eine Sondernutzung bereits vollständig entrichtet sind (Ablösung), können Gebühren nicht mehr erhoben werden.
Widerspruch und Anfechtungsklage eines Dritten gegen eine Sondernutzungserlaubnis haben keine aufschiebende Wirkung.
Mehrere einheitlich auszuübende Sondernutzungen können für einen oder mehrere Sondernutzende, auch ausschließlich, allgemein zugelassen werden.
Die jeweiligen Erlaubnisse der von der Zulassung erfassten Sondernutzungen sind auf die Dauer und den Umfang der allgemeinen Zulassung beschränkt.
In den Erlaubnissen soll auf die allgemeine Zulassung verwiesen werden.
In der allgemeinen Zulassung können auch die Sondernutzungsgebühren festgesetzt oder, wenn die Zulassung durch öffentlich-rechtlichen Vertrag erfolgt, hiervon abweichende Zahlungspflichten vereinbart werden, die dem wirtschaftlichen Vorteil der Sondernutzung entsprechen.