11

§ 11 BerlHZG

Hauptquoten

(1)
1

In Studiengängen im örtlichen Vergabeverfahren wird die Studienplatzvergabe durch die einzelne Hochschule nach Abzug der Vorabquoten nach folgenden Grundsätzen vorgenommen:

1.

bis zu 60 Prozent nach dem Ergebnis eines von der Hochschule durchzuführenden Auswahlverfahrens,

2.

im Übrigen zu gleichen Teilen nach dem Ergebnis der Hochschulzugangsberechtigung und nach der Dauer der Zeit seit dem Erwerb der Hochschulzugangsberechtigung für den gewählten Studiengang (Wartezeit), wobei Zeiten eines Studiums an einer Hochschule auf die Wartezeit nicht angerechnet werden; die Dauer der Wartezeit wird auf zehn Halbjahre begrenzt.

2

Die Höhe der Quote nach Satz 1 Nummer 1 regelt die Hochschule durch Satzung.

3

Die für Hochschulen zuständige Senatsverwaltung kann durch Rechtsverordnung festlegen, dass in bestimmten, bundesweit zulassungsbeschränkten Studiengängen abweichend von Satz 1 Nummer 1 60 Prozent der nach Abzug der Vorabquoten verfügbaren Studienplätze über das Auswahlverfahren der Hochschule vergeben werden.

(2)
1

Für die Auswahl nach dem Ergebnis der Hochschulzugangsberechtigung soll, soweit eine annähernde Vergleichbarkeit der Ergebnisse der Hochschulzugangsberechtigung im Verhältnis der Länder untereinander nicht gewährleistet ist, ein entsprechender Ausgleich bei der Auswahl der Bewerberinnen und Bewerber auf Basis von Prozentrangverfahren und unter Bildung von Landesquoten erfolgen, wenn dies erforderlich ist, um das Ausbildungsgrundrecht aus Artikel 12 Absatz 1 des Grundgesetzes zu gewährleisten.

2

Dabei gelten die Grundsätze von Artikel 10 Absatz 1 Satz 4 des Staatsvertrages.

3

Die für Hochschulen zuständige Senatsverwaltung bestimmt durch Rechtsverordnung die Einzelheiten des Verfahrens und die Einzelheiten zur technischen Umsetzung einschließlich der Nutzung elektronischer Datenverarbeitungsverfahren.

4

Dabei kann eine stärkere Gewichtung des Bewerberanteils, als sie in Artikel 10 des Staatsvertrages im Verhältnis zum Bevölkerungsanteil vorgesehen ist, vorgenommen werden.

(3)
1

Die Hochschule vergibt die Studienplätze im Rahmen des Auswahlverfahrens nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 nach einer Verbindung

1.

von Kriterien der Hochschulzugangsberechtigung (Qualifikation)

a)

Ergebnis der Hochschulzugangsberechtigung für das gewählte Studium,

b)

gewichtete Einzelnoten oder Gewichtung von Fächern der Hochschulzugangsberechtigung, die über die fachspezifische Motivation und Eignung Auskunft geben,

2.

von Kriterien außerhalb der Hochschulzugangsberechtigung

a)

Ergebnis eines fachspezifischen Studieneignungstests,

b)

Art einer studienrelevanten Berufsausbildung, Berufstätigkeit oder praktischen Tätigkeit, die über die besondere Eignung für den gewählten Studiengang Aufschluss geben können,

c)

besondere Vorbildungen, praktische Tätigkeiten, außerschulische Leistungen oder außerschulische Qualifikationen, die über die fachspezifische Eignung Auskunft geben,

d)

Vorbildungen auf Grund des erfolgreichen Besuchs eines besonderen studienvorbereitenden Kurses einer Schule oder Hochschule,

e)

auf dem Niveau des europäischen Referenzrahmens (mindestens C 1) nachgewiesene bilinguale Sprachkompetenz,

f)

Ergebnis eines von der Hochschule durchzuführenden Gesprächs mit den Bewerberinnen und Bewerbern, das Aufschluss über deren Motivation und über die Identifikation mit dem gewählten Studium und dem angestrebten Beruf geben sowie der Vermeidung von Fehlvorstellungen über die Anforderungen des Studiums dienen soll.

2

Bei der Auswahlentscheidung der Hochschule müssen Kriterien der Hochschulzugangsberechtigung und außerhalb der Hochschulzugangsberechtigung zu gleichen Teilen einfließen.

3

Durch Rechtsverordnung kann die für Hochschulen zuständige Senatsverwaltung bestimmen, dass in einzelnen Studiengängen von Satz 2 abgewichen werden darf, wenn diese nicht bundesweit zulassungsbeschränkt sind.

4

Das Gespräch nach Satz 1 Nummer 2 Buchstabe f darf nicht das einzige Auswahlkriterium außerhalb der Hochschulzugangsberechtigung im Sinne des Satzes 2 sein.

5

Soll die Teilnehmerzahl an dem Auswahlverfahren begrenzt werden, entscheidet die Hochschule über die Teilnahme nach einem der in Satz 1 genannten Maßstäbe oder nach einer Verbindung dieser Maßstäbe.

6

Die nähere Ausgestaltung des Verfahrens und die Auswahl der Kriterien regelt die Hochschule durch Satzung, die der Bestätigung der für Hochschulen zuständigen Senatsverwaltung bedarf. § 9 Absatz 5 gilt entsprechend.

7

Verfahren und Kriterien sind in der Satzung so zu gestalten, dass niemand mittelbar oder unmittelbar auf Grund des Geschlechts, der ethnischen Herkunft, der Religion oder Weltanschauung, der Behinderung oder sexuellen Identität diskriminiert wird.

8

Das Bestätigungsverfahren erstreckt sich auf die Überprüfung der Rechtmäßigkeit und der Zweckmäßigkeit der Satzung.

9

Gebühren für die Durchführung des Auswahlverfahrens nach Satz 1 Nummer 1 und 2 Buchstabe b werden nicht erhoben.

10

Soweit Gebühren für die Durchführung des Auswahlverfahrens erhoben werden, dürfen diese 25 Euro pro Aufnahmeverfahren nicht übersteigen.

11

Im Falle der Immatrikulation wird die Aufnahmegebühr mit der Immatrikulationsgebühr verrechnet.

(4)

Können Bewerberinnen oder Bewerber bei der Vergabe von Studienplätzen gemäß Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 und Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 nachweisen, dass sie aus einem nicht selbst zu vertretenden Umstand daran gehindert waren, ein besseres Ergebnis der Hochschulzugangsberechtigung oder eine längere Wartezeit zu erreichen, werden sie mit dem von ihnen nachgewiesenen besseren Ergebnis der Hochschulzugangsberechtigung oder längeren Wartezeit am Vergabeverfahren beteiligt.

(5)

Die für Hochschulen zuständige Senatsverwaltung kann in besonderen Fällen durch Rechtsverordnung die Einrichtung von Unterquoten im Auswahlverfahren der Hochschulen bestimmen oder zulassen.

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