11

§ 11 BWahlG

Ehrenämter

(1)
1

Die Beisitzer der Wahlausschüsse und die Mitglieder der Wahlvorstände üben ihre Tätigkeit ehrenamtlich aus.

2

Zur Übernahme dieses Ehrenamtes ist jeder Wahlberechtigte verpflichtet.

3

Das Ehrenamt darf nur aus wichtigen Gründen abgelehnt werden.

(2)

(weggefallen)

(3)

(weggefallen)

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BWahlG

Bundeswahlgesetz

DE Bund
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