11

§ 11 BGleiG

Zweck

1

Der Gleichstellungsplan dient der Erreichung der Ziele dieses Gesetzes und ist ein wesentliches Instrument der Personalplanung, insbesondere der Personalentwicklung.

2

Seine Umsetzung ist besondere Verpflichtung der Personalverwaltung, der Beschäftigten in Führungspositionen sowie der Dienststellenleitung.

Hier wird dein Normenverlauf erscheinen

BGleiG

Bundesgleichstellungsgesetz

DE Bund
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