Die Gebühren sind wie folgt zu bestimmen:
durch feste Sätze (Festgebühren),
nach dem Zeitaufwand für die individuell zurechenbare öffentliche Leistung (Zeitgebühren) oder
durch Rahmensätze (Rahmengebühren).
§ 11 Nr. 3: Zur Anwendung vgl. § 13 Abs. 2