11

§ 11 AktG

Aktien besonderer Gattung

1

Die Aktien können verschiedene Rechte gewähren, namentlich bei der Verteilung des Gewinns und des Gesellschaftsvermögens.

2

Aktien mit gleichen Rechten bilden eine Gattung.

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AktG

Aktiengesetz

DE Bund
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