11

§ 11 BauGB-AV

Bildung der Zentralen Geschäftsstelle der Gutachterausschüsse

(1)
1

Für den Bereich des Landes Hessen wird eine Zentrale Geschäftsstelle nach § 198 Abs. 1 Satz 1 des Baugesetzbuches beim Hessischen Landesamt für Bodenmanagement und Geoinformation gebildet.

2

Sie führt die Bezeichnung „Zentrale Geschäftsstelle der Gutachterausschüsse für Immobilienwerte des Landes Hessen“ (nachfolgend als Zentrale Geschäftsstelle bezeichnet).

(2)
1

Das Hessische Landesamt für Bodenmanagement und Geoinformation bestimmt die Leiterin oder den Leiter der Zentralen Geschäftsstelle und die Vertretung.

2

Die Leiterin oder der Leiter der Zentralen Geschäftsstelle soll

1.

in der Ermittlung von Immobilienwerten sachkundig und erfahren sein und

2.

die Befähigung für die Laufbahngruppe des höheren Dienstes oder eine gleichwertige berufliche Qualifikation besitzen.

3

Satz 2 Nr. 1 gilt für die Vertretung der Leiterin oder des Leiters der Zentralen Geschäftsstelle entsprechend.

(3)

Das Hessische Landesamt für Bodenmanagement und Geoinformation stellt der Zentralen Geschäftsstelle für ihre Aufgabenwahrnehmung fachlich geeignetes Personal und Sachmittel zur Verfügung.

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BauGB-AV

Ausführungsverordnung zum Baugesetzbuch

HE Hessen
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