10b

§ 10b SchulG LSA

Lehr- und Lernformen

(1)
1

Unterricht findet grundsätzlich als Präsenzunterricht statt.

2

Unterricht unter Verwendung digitaler Lehr- und Lernformen kann nach Entscheidung der Schule an die Stelle des Präsenzunterrichts treten oder diesen ergänzen, wenn alle Schülerinnen und Schüler über die erforderlichen technischen Voraussetzungen verfügen und soweit dies nicht mit unzumutbaren Beeinträchtigungen des gemeinsamen Schullebens und damit der sozialen Integrationsfunktion von Schulen verbunden ist.

3

Die im Rahmen des Präsenzunterrichts bestehenden Rechte und Pflichten bleiben auch bei Unterricht unter Verwendung digitaler Lehr- und Lernformen bestehen.

(2)
1

Zur Erfüllung ihres Auftrags kann die Schule digitale Lehr- und Lernsysteme im Unterricht oder ergänzend dazu einsetzen, wenn allen Schülerinnen und Schülern einer Klasse oder eines Kurses die Zugangsmöglichkeit eröffnet wird.

2

Sie sind regulärer Bestandteil der Erziehungs- und Unterrichtsarbeit.

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SchulG LSA

Schulgesetz des Landes Sachsen-Anhalt

ST Sachsen-Anhalt
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