10b

§ 10b LMG NRW

Pilotversuche zur Einführung und Weiterentwicklungdigitaler terrestrischer Übertragungstechniken

(1)
1

Zum Zwecke der Einführung und Weiterentwicklung digitaler terrestrischer Übertragungstechniken ist die Durchführung von befristeten Pilotversuchen zulässig.

2

Die Befristung soll drei Jahre in der Regel nicht überschreiten.

3

Diese Pilotversuche dienen der Vorbereitung von Entscheidungen über die künftige Nutzung digitaler terrestrischer Übertragungstechniken.

(2)
1

Die Ministerpräsidentin oder der Ministerpräsident gibt die für den Versuchszweck zur Verfügung stehenden Übertragungskapazitäten bekannt und wirkt darauf hin, dass sich die Beteiligten über eine sachgerechte Zuordnung einigen.

2

Kommt eine Einigung zustande, ordnet die Ministerpräsidentin oder der Ministerpräsident die Übertragungskapazitäten zu und unterrichtet den im Landtag zuständigen Ausschuss entsprechend.

(3)
1

Kommt eine Einigung zwischen den Beteiligten innerhalb eines Monats nach der Bekanntgabe nicht zustande, entscheidet die Ministerpräsidentin oder der Ministerpräsident unter Berücksichtigung des Versuchszwecks und der Stellungnahmen der Beteiligten.

2

Hierbei sind die in § 10 Abs. 2 und § 10a genannten Gesichtspunkte zu berücksichtigen und eine ausgewogene Verteilung der Übertragungskapazitäten zwischen öffentlich-rechtlichen und privaten Veranstaltern anzustreben.

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