10a

§ 10a NSchG

Oberschule

(1)
1

In der Oberschule werden Schülerinnen und Schüler des 5. bis 10.

2

Schuljahrgangs unterrichtet.

3

Die Oberschule vermittelt ihren Schülerinnen und Schülern eine grundlegende, erweiterte oder vertiefte Allgemeinbildung und ermöglicht ihnen im Sekundarbereich I den Erwerb derselben Abschlüsse wie an den in den §§ 9, 10 und 11 genannten Schulformen.

4

Sie stärkt Grundfertigkeiten, selbständiges Lernen, aber auch wissenschaftspropädeutisches Arbeiten und ermöglicht ihren Schülerinnen und Schülern entsprechend ihrer Leistungsfähigkeit und ihren Neigungen individuelle Schwerpunktbildungen.

5

Die Schwerpunktbildung befähigt die Schülerinnen und Schüler, nach Maßgabe der Abschlüsse ihren Bildungsweg berufs-, aber auch studienbezogen fortzusetzen.

6

Der Umfang der Schwerpunktbildung richtet sich nach den organisatorischen, personellen und sächlichen Gegebenheiten der einzelnen Schule.

7

Die Oberschule arbeitet eng mit berufsbildenden Schulen zusammen.

(2)
1

In der Oberschule werden die Hauptschule und die Realschule als aufeinander bezogene Schulzweige geführt oder sie ist nach Schuljahrgängen gegliedert.

2

Die Schule entscheidet jeweils nach Maßgabe der Sätze 3 und 4 sowie des Absatzes 3 Satz 3, in welchen Schuljahrgängen und Fächern der Unterricht jahrgangsbezogen oder schulzweigspezifisch erteilt wird.

3

In der Oberschule soll ab dem 9.

4

Schuljahrgang der schulzweigspezifische Unterricht überwiegen.

5

Ist die Oberschule in Schulzweige gegliedert, so wird der Unterricht überwiegend in schulzweigspezifischen Klassenverbänden erteilt.

(3)
1

Die Oberschule kann um ein gymnasiales Angebot für die Schuljahrgänge nach Absatz 1 Satz 1 erweitert werden. § 11 Abs. 1 gilt entsprechend.

2

Für die Schülerinnen und Schüler des gymnasialen Angebots soll ab dem 7.

3

Schuljahrgang und muss ab dem 9.

4

Schuljahrgang der Unterricht überwiegend in schulzweigspezifischen Klassenverbänden erteilt werden.

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