10a

§ 10a LHO

Unterrichtung der Bürgerschaft bei Staatsverträgen

1

Der Senat setzt die Bürgerschaft von Verhandlungen mit dem Bund oder einem anderen Land über einen Staatsvertrag mit finanziellen Auswirkungen so frühzeitig in Kenntnis, dass die Bürgerschaft Gelegenheit hat, zu dem Staatsvertrag Stellung zu nehmen.

2

Der Senat unterrichtet die Bürgerschaft über die Grundzüge des angestrebten Vertrages und über wesentliche Abweichungen von diesen Grundzügen, die sich im Verlaufe der Verhandlungen ergeben.

3

Die Unterrichtung erfolgt schriftlich in den Deputationen und Ausschüssen der Bürgerschaft.

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