Bei der Zuordnung digitaler, terrestrischer Übertragungskapazitäten sind neben den in § 10 Abs. 2 genannten Kriterien folgende Gesichtspunkte zu berücksichtigen:
die Ergebnisse eines Pilotversuchs nach § 10b;
Investitionen, die zum Aufbau des Sendenetzes eingesetzt wurden;
im Rahmen der Zuordnung digitaler Übertragungskapazitäten für den lokalen Hörfunk ist eine flächendeckende Versorgung anzustreben.
§§ 10a, 10b, 31a, 33a, 33b, 33c, 33d, 33e, 38a und 58a neu eingefügt durch Artikel 2 des 13. Rundfunkänderungsgesetzes vom 8. Dezember 2009 (GV. NRW. S. 728), in Kraft getreten am 15. Dezember 2009; § 31a, 33a, 33b geändert sowie § 38a neu gefasst durch Artikel 2 des Gesetzes vom 4. Mai 2021 (GV. NRW. S. 597), in Kraft getreten am 18. Mai 2021.