10a

§ 10a LMG NRW

Zuordnung digitaler terrestrischer Übertragungskapazitäten

Bei der Zuordnung digitaler, terrestrischer Übertragungskapazitäten sind neben den in § 10 Abs. 2 genannten Kriterien folgende Gesichtspunkte zu berücksichtigen:

1.

die Ergebnisse eines Pilotversuchs nach § 10b;

2.

Investitionen, die zum Aufbau des Sendenetzes eingesetzt wurden;

3.

im Rahmen der Zuordnung digitaler Übertragungskapazitäten für den lokalen Hörfunk ist eine flächendeckende Versorgung anzustreben.

Hier wird dein Normenverlauf erscheinen

LMG NRW

Landesmediengesetz Nordrhein-Westfalen

NW Nordrhein-Westfalen
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