10a

§ 10a LHG

Online-Sitzungen

(1)
1

Eine Einberufung als Telefon- oder Videokonferenz (Online-Sitzung) ist nur zulässig, sofern nicht die Mehrheit der stimmberechtigten Mitglieder innerhalb einer von der oder dem Vorsitzenden zu setzenden Frist widerspricht, es sei denn, Präsenzsitzungen sind aus anderen Rechtsgründen ausgeschlossen.

2

In der Niederschrift zur Sitzung ist die Sitzungsform zu vermerken und eine Übersicht der Sitzungsteilnehmer beizufügen.

(2)
1

Die Bild- und Tonübertragung von Sitzungen der Organe und Gremien ist zulässig, solange und soweit dies erforderlich ist

1.

zur ordnungsgemäßen Durchführung der Online-Sitzung oder

2.

im Hinblick auf eine gesetzlich vorgeschriebene Hochschulöffentlichkeit.

2

Eine dauerhafte Speicherung der Aufzeichnung erfolgt nicht.

(3)

Die Absätze 1 bis 2 gelten für die Organe der Studierendenschaft entsprechend, sofern die Organe deren Anwendung beschließen.

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BW Baden-Württemberg
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