10a

§ 10a BremKTG

Mindestpersonalausstattung

(1)

Die Träger von Tageseinrichtungen sollen sicherstellen, dass

1.

in Kindertageseinrichtungen nach § 4 eine sozialpädagogische Fachkraft nach § 10 Absatz 3 und eine Fachkraft nach § 10 Absatz 4 gemeinsam in der Regel nicht mehr als zehn Kinder gleichzeitig fördern; handelt es sich um eine alterserweiterte Angebotsform nach § 4 Absatz 1 Satz 1 Alternative 2, dürfen eine sozialpädagogische Fachkraft nach § 10 Absatz 3 und eine Fachkraft nach § 10 Absatz 4 gemeinsam in der Regel nicht mehr als 15 Kinder, davon fünf Kinder im Alter unter drei Jahren, gleichzeitig fördern,

2.

in Kindertageseinrichtungen nach § 5 eine sozialpädagogische Fachkraft nach § 10 Absatz 3 in der Regel nicht mehr als 20 Kinder gleichzeitig fördert und

3.

in Kindertageseinrichtungen nach § 6 eine sozialpädagogische Fachkraft nach § 10 Absatz 3 in der Regel nicht mehr als 20 Kinder gleichzeitig fördert.

(2)

Darüber hinausgehende Anforderungen zu den Personalschlüsseln für die verschiedenen Tageseinrichtungsarten und -formen können die Stadtgemeinden nach Anhörung der freien Träger vorsehen.

(3)
1
1)

Außerhalb einer 30 Wochenstunden umfassenden Förderzeit dürfen abweichend von Absatz 1 Nummer 1 in der Regel zwei Personen mit Qualifikationen nach § 10 Absatz 4 gemeinsam nicht mehr als zehn Kinder gleichzeitig betreuen, wenn auf dem Arbeitsmarkt nicht genügend Fachkräfte nach § 10 Absatz 3 zur Verfügung stehen.

2

Dabei muss dem Anteil der Kinder mit anerkanntem Förderbedarf hinreichend Rechnung getragen werden.

3

Sofern Personen mit einer Qualifikation nach § 10 Absatz 4 Nummer 3 eingesetzt werden, die lediglich die tätigkeitsvorbereitende Qualifikation absolviert haben, müssen diese zusätzlich eine mindestens dreimonatige, kindbezogene Berufserfahrung nachweisen.

4

Macht ein Träger von der Ausnahme nach Satz 1 Gebrauch, hat er sicherzustellen, dass eine sozialpädagogische Fachkraft nach § 10 Absatz 3 innerhalb der Einrichtung so in räumlicher Nähe und erreichbar ist, dass sie die Möglichkeit hat, einzugreifen und fachliche Unterstützung zu gewährleisten („qualifizierte Erreichbarkeit“).

(4)
1
1)

Außerhalb einer 30 Wochenstunden umfassenden Förderzeit dürfen abweichend von Absatz 1 Nummer 2 in der Regel zwei Personen mit Qualifikationen nach § 10 Absatz 4 zur Betreuung von höchstens 20 Kindern eingesetzt werden, wenn auf dem Arbeitsmarkt nicht genügend Fachkräfte nach § 10 Absatz 3 zur Verfügung stehen.

2

Dabei muss dem Anteil der Kinder mit anerkanntem Förderbedarf hinreichend Rechnung getragen werden.

3

Sofern Personen mit einer Qualifikation nach § 10 Absatz 4 Nummer 3 eingesetzt werden, die lediglich die tätigkeitsvorbereitende Qualifikation absolviert haben, müssen diese zusätzlich eine mindestens dreimonatige, kindbezogene Berufserfahrung nachweisen.

4

Macht ein Träger von der Ausnahme nach Satz 1 Gebrauch, hat er sicherzustellen, dass eine sozialpädagogische Fachkraft nach § 10 Absatz 3 innerhalb der Einrichtung so in räumlicher Nähe und erreichbar ist, dass sie die Möglichkeit hat, einzugreifen und fachliche Unterstützung zu gewährleisten.

(5)
1
1)

Während einer unvorhergesehenen und unabweisbaren Abwesenheit einer sozialpädagogischen Fachkraft nach § 10 Absatz 3 kann für einen Zeitraum von bis zu fünf Tagen statt derer eine Fachkraft nach § 10 Absatz 4 eingesetzt werden, sofern der Träger sicherstellt, dass eine sozialpädagogische Fachkraft nach § 10 Absatz 3 innerhalb der Einrichtung so in räumlicher Nähe und erreichbar ist, dass sie die Möglichkeit hat, einzugreifen und fachliche Unterstützung zu gewährleisten.

2

Dabei muss dem Anteil der Kinder mit anerkanntem Förderbedarf hinreichend Rechnung getragen werden.

3

Sofern Personen mit einer Qualifikation nach § 10 Absatz 4 Nummer 3 eingesetzt werden, die lediglich die tätigkeitsvorbereitende Qualifikation absolviert haben, müssen diese zusätzlich eine mindestens dreimonatige, kindbezogene Berufserfahrung nachweisen.

(6)

*)Personen, die ohne pädagogischen Abschluss tätig sind, muss eine Weiterqualifizierung mit dem Ziel eines pädagogischen Abschlusses angeboten und die Teilnahme durch den Träger ermöglicht werden.

(7)
1

Die Absätze 3 bis 6 treten am 31. Juli 2030 außer Kraft.

2

Fußnoten

*)

Tritt gemäß Absatz 7 am 31. Juli 2030 außer Kraft.

1)

Tritt gemäß Absatz 7 am 31. Juli 2030 außer Kraft.

1)

Tritt gemäß Absatz 7 am 31. Juli 2030 außer Kraft.

1)

Tritt gemäß Absatz 7 am 31. Juli 2030 außer Kraft.

Hier wird dein Normenverlauf erscheinen

BremKTG

Bremisches Tageseinrichtungs- und Kindertagespflegegesetz

HB Bremen
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