Die Träger von Tageseinrichtungen sollen sicherstellen, dass
in Kindertageseinrichtungen nach § 4 eine sozialpädagogische Fachkraft nach § 10 Absatz 3 und eine Fachkraft nach § 10 Absatz 4 gemeinsam in der Regel nicht mehr als zehn Kinder gleichzeitig fördern; handelt es sich um eine alterserweiterte Angebotsform nach § 4 Absatz 1 Satz 1 Alternative 2, dürfen eine sozialpädagogische Fachkraft nach § 10 Absatz 3 und eine Fachkraft nach § 10 Absatz 4 gemeinsam in der Regel nicht mehr als 15 Kinder, davon fünf Kinder im Alter unter drei Jahren, gleichzeitig fördern,
in Kindertageseinrichtungen nach § 5 eine sozialpädagogische Fachkraft nach § 10 Absatz 3 in der Regel nicht mehr als 20 Kinder gleichzeitig fördert und
in Kindertageseinrichtungen nach § 6 eine sozialpädagogische Fachkraft nach § 10 Absatz 3 in der Regel nicht mehr als 20 Kinder gleichzeitig fördert.
Darüber hinausgehende Anforderungen zu den Personalschlüsseln für die verschiedenen Tageseinrichtungsarten und -formen können die Stadtgemeinden nach Anhörung der freien Träger vorsehen.
Außerhalb einer 30 Wochenstunden umfassenden Förderzeit dürfen abweichend von Absatz 1 Nummer 1 in der Regel zwei Personen mit Qualifikationen nach § 10 Absatz 4 gemeinsam nicht mehr als zehn Kinder gleichzeitig betreuen, wenn auf dem Arbeitsmarkt nicht genügend Fachkräfte nach § 10 Absatz 3 zur Verfügung stehen.
Dabei muss dem Anteil der Kinder mit anerkanntem Förderbedarf hinreichend Rechnung getragen werden.
Sofern Personen mit einer Qualifikation nach § 10 Absatz 4 Nummer 3 eingesetzt werden, die lediglich die tätigkeitsvorbereitende Qualifikation absolviert haben, müssen diese zusätzlich eine mindestens dreimonatige, kindbezogene Berufserfahrung nachweisen.
Macht ein Träger von der Ausnahme nach Satz 1 Gebrauch, hat er sicherzustellen, dass eine sozialpädagogische Fachkraft nach § 10 Absatz 3 innerhalb der Einrichtung so in räumlicher Nähe und erreichbar ist, dass sie die Möglichkeit hat, einzugreifen und fachliche Unterstützung zu gewährleisten („qualifizierte Erreichbarkeit“).
Außerhalb einer 30 Wochenstunden umfassenden Förderzeit dürfen abweichend von Absatz 1 Nummer 2 in der Regel zwei Personen mit Qualifikationen nach § 10 Absatz 4 zur Betreuung von höchstens 20 Kindern eingesetzt werden, wenn auf dem Arbeitsmarkt nicht genügend Fachkräfte nach § 10 Absatz 3 zur Verfügung stehen.
Dabei muss dem Anteil der Kinder mit anerkanntem Förderbedarf hinreichend Rechnung getragen werden.
Sofern Personen mit einer Qualifikation nach § 10 Absatz 4 Nummer 3 eingesetzt werden, die lediglich die tätigkeitsvorbereitende Qualifikation absolviert haben, müssen diese zusätzlich eine mindestens dreimonatige, kindbezogene Berufserfahrung nachweisen.
Macht ein Träger von der Ausnahme nach Satz 1 Gebrauch, hat er sicherzustellen, dass eine sozialpädagogische Fachkraft nach § 10 Absatz 3 innerhalb der Einrichtung so in räumlicher Nähe und erreichbar ist, dass sie die Möglichkeit hat, einzugreifen und fachliche Unterstützung zu gewährleisten.
Während einer unvorhergesehenen und unabweisbaren Abwesenheit einer sozialpädagogischen Fachkraft nach § 10 Absatz 3 kann für einen Zeitraum von bis zu fünf Tagen statt derer eine Fachkraft nach § 10 Absatz 4 eingesetzt werden, sofern der Träger sicherstellt, dass eine sozialpädagogische Fachkraft nach § 10 Absatz 3 innerhalb der Einrichtung so in räumlicher Nähe und erreichbar ist, dass sie die Möglichkeit hat, einzugreifen und fachliche Unterstützung zu gewährleisten.
Dabei muss dem Anteil der Kinder mit anerkanntem Förderbedarf hinreichend Rechnung getragen werden.
Sofern Personen mit einer Qualifikation nach § 10 Absatz 4 Nummer 3 eingesetzt werden, die lediglich die tätigkeitsvorbereitende Qualifikation absolviert haben, müssen diese zusätzlich eine mindestens dreimonatige, kindbezogene Berufserfahrung nachweisen.
Sup)Personen, die ohne pädagogischen Abschluss tätig sind, muss eine Weiterqualifizierung mit dem Ziel eines pädagogischen Abschlusses angeboten und die Teilnahme durch den Träger ermöglicht werden.
Die Absätze 3 bis 6 treten am 31. Juli 2030 außer Kraft.
Fußnoten
Tritt gemäß Absatz 7 am 31. Juli 2030 außer Kraft.
Tritt gemäß Absatz 7 am 31. Juli 2030 außer Kraft.
Tritt gemäß Absatz 7 am 31. Juli 2030 außer Kraft.
Tritt gemäß Absatz 7 am 31. Juli 2030 außer Kraft.