109

§ 109 LHO

Rechnungslegung, Prüfung, Entlastung

(1)

Nach Ende des Haushaltsjahres hat das zur Geschäftsführung berufene Organ der landesunmittelbaren juristischen Person des öffentlichen Rechts eine Rechnung aufzustellen.

(2)
1

Die Rechnung ist von der durch Gesetz oder Satzung bestimmten Stelle zu prüfen.

2

Die Satzungsvorschrift über die Durchführung der Prüfung bedarf der Zustimmung des zuständigen Ministeriums im Einvernehmen mit dem Finanzministerium und dem Landesrechnungshof.

(3)
1

Die Entlastung erteilt das zuständige Ministerium im Einvernehmen mit dem Finanzministerium.

2

Ist ein besonderes Beschlussorgan vorhanden, obliegt ihm die Entlastung; die Entlastung bedarf dann der Genehmigung des zuständigen Ministeriums und des Finanzministeriums.

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LHO

Landeshaushaltsordnung

NW Nordrhein-Westfalen
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