109

§ 109 JustG NRW

Besetzung der Spruchkörper des Oberverwaltungsgerichts (Fn 13)

(1)
1

Die Senate des Oberverwaltungsgerichts entscheiden vorbehaltlich zwingender bundesrechtlicher oder landesrechtlicher Bestimmungen sowie des Absatzes 2 in der Besetzung von drei Richterinnen oder Richtern und zwei ehrenamtlichen Richterinnen oder Richtern.

2

Bei Beschlüssen außerhalb der mündlichen Verhandlung wirken die ehrenamtlichen Richterinnen und Richter nicht mit.

(2)
1

Der Große Senat beim Oberverwaltungsgericht besteht aus der Präsidentin oder dem Präsidenten und sechs Richterinnen oder Richtern.

2

In den Fällen des § 12 Absatz 1 Satz 1 in Verbindung mit § 11 Absatz 2 der Verwaltungsgerichtsordnung tritt ein Mitglied jedes beteiligten Senats, in den Fällen des § 12 Absatz 1 Satz 1 in Verbindung mit § 11 Absatz 4 der Verwaltungsgerichtsordnung ein Mitglied des erkennenden Senats hinzu.

3

Satz 2 gilt nicht, soweit der beteiligte oder der erkennende Senat bereits durch ein ständiges Mitglied im Großen Senat vertreten ist.

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