109

§ 109 BNotO

Anzuwendende Verfahrensvorschriften

Auf das Verfahren des Bundesgerichtshofs in Disziplinarsachen gegen Notare sind die Vorschriften des Bundesdisziplinargesetzes in der am 31. März 2024 geltenden Fassung über das Disziplinarverfahren vor dem Oberverwaltungsgericht entsprechend anzuwenden.

Hier wird dein Normenverlauf erscheinen

BNotO

Bundesnotarordnung

DE Bund
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