108b

§ 108b NBG

Erscheinungsbild von Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamten

Das für Inneres zuständige Ministerium wird ermächtigt, für Beamtinnen und Beamte in einer Laufbahn der Fachrichtung Polizei (Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamte) durch Verordnung die Einzelheiten nach § 34 Abs. 2 Sätze 2 bis 4 BeamtStG zu regeln.

Hier wird dein Normenverlauf erscheinen

NBG

Niedersächsisches Beamtengesetz

NI Niedersachsen
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