Für den Vollzug des Strafarrestes in Justizvollzugsanstalten gelten die Bestimmungen der §§ 1 bis 87 entsprechend, soweit § 109 nichts Abweichendes bestimmt. § 39 findet nur in den Fällen der Ausübung einer in § 31 erwähnten Beschäftigung Anwendung.
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StVollzG NRW
Strafvollzugsgesetz Nordrhein-Westfalen
Nordrhein-Westfalen
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