108

§ 108 LHO

Genehmigung des Haushaltsplans

1

Der Haushaltsplan und die Festsetzung der Umlagen oder der Beiträge bedürfen bei landesunmittelbaren juristischen Personen des öffentlichen Rechts der Genehmigung des zuständigen Ministeriums.

2

Die Festsetzung der Umlagen oder der Beiträge bedarf außerdem der Genehmigung des Finanzministeriums.

3

Der Haushaltsplan und der Beschluss über die Festsetzung der Umlagen oder der Beiträge sind dem zuständigen Ministerium spätestens einen Monat vor Beginn des Haushaltsjahres vorzulegen.

4

Der Haushaltsplan und der Beschluss können nur gleichzeitig in Kraft treten.

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LHO

Landeshaushaltsordnung

NW Nordrhein-Westfalen
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